{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081128-minimale-ei_2008-11-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/CzA6fAu5VEfN/20081128%20minimale_einwilligungsklauselzukreditkarten.pdf", "Checksum": "220ea9557f49ceb21be908abf8af6825"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081128 minimale_einwilligungsklauselzukreditkarten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.11.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.11.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.11.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitteilung vom 28. November 2008: Minimale Einwilligungsklausel zu Kreditkarten"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:32", "Checksum": "023f9ffbc29f2a43c55f54dd72407f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.11.2008\nRegeste:\nMitteilung vom 28. November 2008: Minimale Einwilligungsklausel zu Kreditkarten\n\nGemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss auch der Datentransfer ins Ausland für die jeweils betroffene Person\nerkennbar sein. Eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die angemessene Information der betroffenen Personen zum Ziel.\n\nDie Datenbearbeitung durch Dritte (Outsourcing) darf ausschliesslich unter den in Art. 10a DSG aufgeführten Bedingungen stattfinden. Wenn Personendaten geschäftsbedingt in einen ausländischen\nStaat weitergegeben werden, dessen Gesetzgebung kein adäquates Datenschutzniveau gewährleistet, müssen vorgängig insbesondere für einen angemessenen Schutz im Ausland ausreichende vertragliche Garantien vereinbart werden (Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG). Der EDÖB muss über diese vertraglichen Garantien informiert werden (Art. 6 Abs. 3 DSG).\n\n4/5\n2.3 Punkte, die in der Klausel aufgeführt werden können\n\nBesondere Kartenprogramme\n\n7. Im Zusammenhang mit spezifischen vom Karteninhaber gewählten Kartenprogrammen kann die\nHerausgeberin ihren Partnern die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Wenn ein Partner nicht der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung oder einer\nGesetzgebung unterstellt ist, welche ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, darf eine\nDatenbekanntgabe nur dann stattfinden, wenn die Datenempfänger sich verpflichten, ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.\n\nWir sind der Meinung, dass diese Klausel in Zusatzbedingungen zu den spezifischen Kartenprogrammen aufgeführt werden sollte (z.B. Prämienprogramme etc.). Eine solche Lösung würde es den direkt\nbetroffenen Personen ermöglichen, detaillierte Informationen über den an dem Programm teilnehmenden Unternehmen zu erhalten. Wenn jedoch der Herausgeber der Kreditkarte keine speziellen\nBedingungen bereitstellt, ist es zumindest notwendig, die obige Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (unter der Kategorie Datenschutz oder Sonstiges) aufzuführen.\n\nLastschriftverfahren (LSV)\n\n8. Falls die Zahlungen des Karteninhabers gegenüber der Herausgeberin im Lastschriftverfahren erfolgen, kann die Herausgeberin der entsprechenden Bank die erforderlichen Daten betreffend den\nKunden, die Karte sowie die kumulierten Beträge der Ausgaben bekannt geben.\n\nZwecks besserer Lesbarkeit sollte dieser Punkt in demjenigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein, welcher von den Zahlungsmethoden handelt. Wenn eine Kartenherausgeberin keinen besonderen Teil zu den Zahlungsmethoden wünscht, so kann er diesen Punkt auch in der\nDatenschutzklausel aufführen. Dieses Vorgehen erschwert jedoch die Lesbarkeit und stellt für diejenigen Karteninhaber einen Mangel an Transparenz dar, welche die Option LSV nicht wählen.\n\n5/5\n"}