{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081128-minimale-ei_2008-11-28.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/CzA6fAu5VEfN/20081128%20minimale_einwilligungsklauselzukreditkarten.pdf", "Checksum": "220ea9557f49ceb21be908abf8af6825"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081128 minimale_einwilligungsklauselzukreditkarten"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 28.11.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 28.11.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 28.11.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitteilung vom 28. 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Was die Kategorien von Datenquellen betrifft, so finden sich in der Standardklausel diejenigen, welche in den untersuchten bestehenden Klauseln aufgeführt sind. Die Herausgeberin wird ihre\nListe dann ergänzen müssen, wenn nicht alle Kategorien figurieren.\n\n2/5\nDie vorgeschlagene Liste der Kategorien von Personendaten enthält die wichtigsten Elemente. Für\nden Fall, dass andere Kategorien von Personendaten beschafft werden, ist die Liste zu ergänzen.\n\nDie Zwecke der Datenverwendung, d.h. die Ausstellung und Verwendung der Kreditkarte, sind genügend präzise. Die Einwilligung der Betroffenen kann daher in dieser Beziehung als aufgeklärt betrachtet werden.\n\nDatenflüsse von den Akzeptanzstellen zur Kartenherausgeberin\n\n2. Bei der Benutzung der Karte erhält die Herausgeberin nur diejenigen Informationen, welche sie\nbenötigt, um die Rechnung zuhanden des Karteninhabers auszustellen. Der Inhaber der Karte wird\nhiermit darüber informiert, dass die Rechnungen gemäss einem weltweiten Standard für vier Gruppen\nvon Produkten bzw. Dienstleistungen detaillierter sind: Kauf von Kraftstoff, Kauf von Flugtickets, Hotelrechnungen sowie Rechnungen für Miete von Motorfahrzeugen.\n\nDer im Text der Klausel erwähnte „weltweite Standard“ existiert de facto, aber die entsprechenden\nDatenflüsse entsprechen nicht den Erwartungen des Karteninhabers. Deshalb muss er darüber informiert werden.\n\nBekanntgabe an die ZEK\n\n3. Die Herausgeberin kann der ZEK jede Kartensperrung mitteilen, welche aufgrund von Zahlungsrückständen oder missbräuchlicher Verwendung erfolgt. Die ZEK kann diese Informationen ihren anderen Mitgliedern (Unternehmen, die im Sektor Konsumkredit, Leasing oder Kreditkarten aktiv sind –\nMitgliederliste über Internet verfügbar unter http://www.zek.info/public/dokumente/ZEKFolderB1.pdf )\nzur Verfügung stellen, wenn diese die Angaben benötigen, um mit dem Karteninhaber einen Vertrag\nabzuschliessen oder abzuwickeln.\n\nDie Datenbekanntgabe betreffend Kartensprerrung an die ZEK muss in der Einwilligungsklausel erwähnt werden, denn in dieser Einwilligung liegt der Rechtfertigungsgrund für die Datenbekanntgabe.\nDiese Bekanntgabe ist im Gegensatz zu Bekanntgaben an die IKO nicht gesetzlich vorgesehen. Sie\nist auch nicht durch Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG gedeckt, weil diese Bestimmung nur die Bekanntgabe\nvon der ZEK an ihre Mitglieder und Kunden betrifft.\n\nWeltweites Datennetz\n\n4. Der Karteninhaber akzeptiert, dass auch bei Transaktionen in der Schweiz die Daten über die weltweiten Kreditkartennetze zur Kartenherausgeberin geleitet werden.\n\nDie Transaktionsdaten werden über Datennetze geleitet, die praktisch die gesamte Erde abdecken\nund damit auch durch Länder führen, welche über keine gleichwertige Datenschutzgesetzgebung\nverfügen. Der EDÖB geht jedoch davon aus, dass die Kreditkartenfirmen die technischen und organisatorischen Massnahmen ergriffen haben, welche zum Schutz der Daten ihrer Kunden erforderlich\nsind. Dieser Punkt der Klausel hat rein informativen Charakter (weil es ja keine Wahlmöglichkeit\nbetreffend den Weg der Daten gibt). Dennoch ist es nützlich, diese Information aufzunehmen, um die\nbetroffene Person in Kenntnis zu setzen.\n\n3/5\n2.2 Punkte, die dann in der Klausel aufgeführt sein müssen, wenn die Herausgeberin die betreffende Bearbeitung vornimmt\n\nDatenbearbeitung zu Marketingzwecken\n\n5. Wenn der Karteninhaber nicht ausdrücklich widerspricht, kann die Herausgeberin folgende Informationen mit dem Ziel bearbeiten, Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln, welche geeignet sind,\nden Karteninhaber zu interessieren:\n- Daten betreffend das Transaktionsvolumen oder die Transaktionsart.\n- …(Liste gegebenenfalls ergänzen)\n\nDieser Punkt betrifft nur die Werbung, welche nicht ausschliesslich auf Adressierungselementen basiert, sondern ebenfalls eine Analyse anderer Daten umfasst. Im Fall von Werbung, für die lediglich\ndie Adressdaten verwendet werden, ist die Information über das Widerspruchsrecht der Karteninhaber\nnicht erforderlich, weil dieses als bekannt vorausgesetzt werden kann.\n\nDie betroffene Person hat ebenfalls die Möglichkeit, sich der Datenverwendung für Werbezwecke,\nwelche eine Analyse der Daten umfassen, zu widersetzen. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass\ndie Herausgeberin nicht nur über die Datenverwendung informieren muss, sondern auch über die\nWiderspruchsmöglichkeit.\n\nDie Herausgeberin muss in einer abschliessenden Liste die Kategorien der verwendeten Daten aufzählen.\n\nDatenbearbeitung im Auftrag\n\n6. Die Kartenherausgeberin kann für die Bearbeitung des Kartenantrages sowie für die Abwicklung\nder Kartenbeziehung und der Transaktionen Dritte in der Schweiz und im Ausland beauftragen, soweit\ndies die schweizerische Gesetzgebung erlaubt und insbesondere, indem ein angemessener Datenschutz garantiert wird.\n\n"}