Aus diesen Gründen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der Schweizer Firma, die von ihr praktizierte Datenbearbeitung unverzüglich einzustellen, solange keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine zivilrechtliche Nutzung der erhobenen Daten besteht. Die Firma teilt dem EDÖB innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt seiner Empfehlung mit, ob sie sie annimmt oder ablehnt. Wird die Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG zum Entscheid vorlegen. 5/5