51 URG hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Erteilung von Auskünften zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht hoheitlich durchgesetzt werden kann, sondern verweist auf den privatrechtlichen Klageweg. Auch in der kürzlich 4/5 geführten parlamentarischen Diskussion zur Umsetzung des WIPO-Abkommens wurde keine solche Möglichkeit geschaffen. Der EDÖB vertritt daher die Meinung, dass eine solche Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich einer gesetzlichen Grundlage bedarf.