Der EDÖB stellt fest, dass die Datenbearbeitung der Schweizer Firma gegen die Grundsätze des DSG verstösst und keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, welche eine solche Datenbearbeitung legitimieren. Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil die Urheberrechtsinhaber das Institut der Akteneinsicht missbrauchen, um so das Fernmeldegeheimnis im privatrechtlichen Bereich zu durchbrechen. Bereits in den Beratungen zu Art. 51 URG hat der Gesetzgeber festgehalten, dass die Erteilung von Auskünften zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht hoheitlich durchgesetzt werden kann, sondern verweist auf den privatrechtlichen Klageweg.