Die Urheberrechtsinhaber machen hiervon auch regen Gebrauch. Da hierdurch die Persönlichkeitsrechte einer unbeschränkten Anzahl gutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen verletzt werden, kann auch im vorliegenden Fall die Anstrengung eines Strafverfahrens nicht als ausreichender Rechtfertigungsgrund angesehen werden, solange nicht gewährleistet ist, dass die Identität gutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen im Strafverfahren geschützt wird. Fazit und Empfehlung