Aufgrund des in der derzeitigen Praxis von den Untersuchungsbehörden gewährten Akteneinsichtsrechts kann die von dem Schweizer Unternehmen vorgenommene Datenbearbeitung nicht auf den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung beschränkt werden. Vielmehr werden über den Institutionsmissbrauch des Akteneinsichtsrechts diese vom Schweizer Unternehmen erhobenen Daten zur Anstrengung von Zivilverfahren gegen die jeweiligen gutgläubigen Inhaber des Internetanschlusses verwendet. Damit wird letztendlich im zivilrechtlichen Bereich das Fernmeldegeheimnis umgangen. Die Urheberrechtsinhaber machen hiervon auch regen Gebrauch.