Dieses Interesse kann im vorliegenden Fall alleine in der strafrechtlichen Ahndung der Urheberrechtsverletzung gefunden werden, da der Institutionsmissbrauch für das Zivilverfahren gegen die Treuepflicht verstösst. Hierbei stehen sich die Interessen der Rechteinhaber an der strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und an Entschädigungszahlungen auf der einen Seite und die Persönlichkeitsrechte – namentlich die informationelle Selbstbestimmung – der betroffenen Personen (insbesondere des gutgläubigen Inhabers eines Internetanschlusses) auf der anderen Seite gegenüber.