Damit die Datenbearbeitung durch die Schweizer Firma als rechtmässig erachtet werden kann, muss sie sich somit auf ein überwiegendes privates Interesse abstützen. Dieses Interesse kann im vorliegenden Fall alleine in der strafrechtlichen Ahndung der Urheberrechtsverletzung gefunden werden, da der Institutionsmissbrauch für das Zivilverfahren gegen die Treuepflicht verstösst.