Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt werden kann. Da die Daten ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeitet werden, kann die Datenbearbeitung nicht durch die Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt werden. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage kommen als Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall nicht in Betracht.