3/5 Da die Datenbearbeitung durch die Schweizer Firma im Rahmen der Anstrengung eines Strafverfahrens sowohl das Zweckmässigkeitsprinzip und das Transparenzprinzip verletzt, ist von einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG auszugehen, welche eines Rechtfertigungsgrundes nach Art. 13 DSG bedarf. Da die Datenbearbeitung und die nachfolgend ergriffene Strafanzeige zur Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstösst und als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden muss, ist für sie keine Rechtfertigung möglich. Rechtfertigungsgründe