Für die Urheberechtsinhaber hingegen ist es zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Kontrollrechte im Rahmen eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht notwendig, die Identität des Inhabers des Internetanschlusses zu erfahren, welcher keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ausserdem können sie ihre Schadenersatzansprüche im Rahmen des Strafverfahrens gegenüber dem überführten Urheberrechtsverletzer adhäsionsweise geltend machen. Unter den oben genannten Voraussetzungen wäre eine solche Datenbearbeitung zur Anstrengung eines Strafverfahrens als verhältnismässig anzusehen.