Mit solchen ernsthaften Nachteilen ist er allerdings konfrontiert, wenn er aufgrund der Bekanntgabe seiner Identität im Rahmen der Akteneinsicht durch die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter mit empfindlichen Schadenersatzforderungen konfrontiert wird. Für die Urheberechtsinhaber hingegen ist es zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Kontrollrechte im Rahmen eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht notwendig, die Identität des Inhabers des Internetanschlusses zu erfahren, welcher keine Urheberrechtsverletzung begangen hat.