Grundsätzlich ist es dem gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses auch zuzumuten, einer Strafuntersuchung ausgesetzt zu sein, solange ihm hierdurch keine ernsthaften Nachteile erwachsen. Mit solchen ernsthaften Nachteilen ist er allerdings konfrontiert, wenn er aufgrund der Bekanntgabe seiner Identität im Rahmen der Akteneinsicht durch die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter mit empfindlichen Schadenersatzforderungen konfrontiert wird.