Die von der Schweizer Firma vorgenommene Datenbearbeitung ist eine geeignete Massnahme zur Einschränkung des Täterkreises und Erfassung des Sachverhalts einer Urheberrechtsverletzung, um basierend hierauf eine Strafanzeige stellen zu können, welche Aussicht auf Erfolg hat. Zudem ist die Massnahme erforderlich, um erste Anhaltspunkte für die Begehung einer Urheberrechtsverletzung überhaupt feststellen und belegen zu können. Grundsätzlich ist es dem gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses auch zuzumuten, einer Strafuntersuchung ausgesetzt zu sein, solange ihm hierdurch keine ernsthaften Nachteile erwachsen.