Lediglich für die Anstrengung eines Strafverfahrens wird die Datenbearbeitung durch die Schweizer Firma noch auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft. Eine Bearbeitung ist verhältnismässig, wenn sie im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck geeignet und notwendig ist sowie die ergriffenen Massnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person steht (Zumutbarkeit). Die von der Schweizer Firma vorgenommene Datenbearbeitung ist eine geeignete Massnahme zur Einschränkung des Täterkreises und Erfassung des Sachverhalts einer Urheberrechtsverletzung, um basierend hierauf eine Strafanzeige stellen zu können, welche Aussicht auf Erfolg hat.