Da das rechtsmissbräuchliche Ausnutzen des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren zur Anstrengung eines Zivilverfahrens gegen einen gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstösst und damit nicht gerechtfertigt werden kann, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung. Wenn eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im Rahmen eines Zivilverfahrens ermöglicht werden soll, bedarf es nach Meinung des EDÖB hierzu einer gesetzlichen Grundlage, welche die Bedingungen für eine solche Durchbrechung regelt, wie es das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR. 780.1, BÜPF) im Strafverfahren tut.