Ein solches Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da das Rechtsinstitut der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen einen Urheberrechtsverletzer dazu verwendet wird, um gegenüber einem möglicherweise gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses Schadensersatzforderungen geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als die Urheberrechtsinhaber bzw. ihre Rechtsvertreter meist nicht einmal das Ende der Strafuntersuchung abwarten, um ihre Zivilansprüche gegen den eigentlichen Urheberrechtsverletzer geltend zu machen, sondern auch schon Schadensersatzforderungen gegenüber Inhabern von Internetanschlüssen geltend machen, obwohl diese keine strafrechtlich