Mit der Einleitung eines Strafverfahrens als Mittel zum Zweck der Feststellung der Identität des Inhabers des Internetanschlusses und der Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber diesem, umgehen die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter das Fernmeldegeheimnis. Ein solches Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da das Rechtsinstitut der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen einen Urheberrechtsverletzer dazu verwendet wird, um gegenüber einem möglicherweise gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses Schadensersatzforderungen geltend zu machen.