Die Identifizierung der Inhaber eines Internetanschlusses ist derzeit ausschliesslich im Rahmen einer Strafanzeige möglich, da nur im Rahmen dieser eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses möglich ist und so die Verbindungsdaten zugehörigen Identitätsdaten (welche ausschliesslich bei Anbieter des Internetanschlusses befindlich sind) herausverlangt werden können. Mit der Einleitung eines Strafverfahrens als Mittel zum Zweck der Feststellung der Identität des Inhabers des Internetanschlusses und der Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber diesem, umgehen die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter das Fernmeldegeheimnis.