Datenbearbeitungen haben nach Art. 4 Abs. 2 DSG nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu erfolgen. Hieraus leitet sich das Transparenzprinzip ab, wonach eine Datenbearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss, die betroffene Person also aus den Umständen heraus damit rechnen muss oder sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird. Die Schweizer Firma sammelt die Daten ohne jedes Wissen der betroffenen Person (sei es der Inhaber des Internetanschlusses oder der eigentliche Urheberrechtsverletzer) und muss daher als heimliche Datenbeschaffung angesehen werden.