Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck verwendet werden – eine entsprechende gesetzliche Regelung vorbehalten –, der bei deren Erhebung angegeben wurde oder aus den Umständen erkennbar ist. In einem Peer-to-Peer-Netzwerk werden die Verbindungsdaten zum Zweck des Austauschs von Inhalten zugänglich gemacht. Die systematische Sammlung und Speicherung dieser Daten zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen stellt daher eine Entfremdung des ursprünglich angestrebten Zwecks dar, welche auch aus den konkreten Umständen der Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerks für den gewöhnlichen Anwender (und den Inhaber des Internetanschlusses) nicht erkennbar ist.