Da allerdings die von der Schweizer Firma durchgeführte Datenbearbeitung ohne Wissen der betroffenen Personen automatisiert und proaktiv durchgeführt wird und diese Daten für die Einleitung von Strafverfahren genutzt werden können, vertritt der EDÖB die Meinung, dass eine solche Datenbearbeitung explizit gesetzlich geregelt werden muss. Der gesetzliche Rahmen sollte darüber hinaus auch die Beweiskraft solcher von Privaten (hier die Schweizer Firma) über das Internet gesammelten Daten und ihre Zulässigkeit als Beweismittel regeln. Auch in anderen Ländern werden entsprechende gesetzliche Regelungen zurzeit diskutiert.