Gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig beschafft werden. Die Teilnehmer an einem Peer-to-Peer-Netzwerk stellen freiwillig Werke zum Austausch zur Verfügung, wobei zwischen den einzelnen Programmen zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken Verbindungsdaten ausgetauscht werden. Bis heute existiert in der Schweiz weder eine spezifische gesetzliche Grundlage, welche die systematische Erhebung von IP-Adressen in Peer-to-Peer-Netzwerken erlaubt, noch ist eine solche Datenerhebung explizit verboten.