Falls diese nicht eingehalten werden und bei der Datenbearbeitung von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden muss (Art. 12 DSG), ist darüber hinaus zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG) vorliegen, welche eine Datenbearbeitung dennoch erlauben. Datenschutzgrundsätze