Um die Konformität der Datenbearbeitung mit dem DSG beurteilen zu können, muss diese im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes überprüft werden, welche namentlich sind: das Rechtmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 DSG), das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG), das Transparenzprinzip sowie das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2) sowie die Grundsätze für eine Bekanntgabe der Daten ins Ausland (Art. 6 DSG). Falls diese nicht eingehalten werden und bei der Datenbearbeitung von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden muss (Art.