Aus diesem Grund reichen die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter, nachdem sie von der Schweizer Firma Verbindungsdaten erhalten haben, bei den zuständigen Untersuchungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Durch das Akteneinsichtsrecht verschaffen sich die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter die Identitätsdaten des Inhabers des Internetanschlusses, mittels denen sie anschliessend in Abmahnverfahren gegenüber diesem (und nicht notwendigerweise dem Urheberrechtsverletzer) Schadensersatzforderungen geltend machen und eine Unterlassungserklärung anstreben.