Im Rahmen der Strafuntersuchung können die jeweiligen Untersuchungsbehörden das Fernmeldegeheimnis durchbrechen, um so die Identität des sich hinter der IP-Adresse verbergenden Inhabers des Internetanschlusses zu erhalten. Aus diesem Grund reichen die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter, nachdem sie von der Schweizer Firma Verbindungsdaten erhalten haben, bei den zuständigen Untersuchungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein.