{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109-zusammenfas_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/XD6wrDbFt0Qz/20080109%20zusammenfassung_empfehlung_p2p.pdf", "Checksum": "33b92f22a98860c7440e8b77b30b36fe"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 zusammenfassung_empfehlung_p2p"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung der Empfehlung vom 9. Januar 2008 betreffend Bearbeitung von Personendaten zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:34", "Checksum": "50dbc21a2db633bdc5226f636a950cf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008\nRegeste:\nZusammenfassung der Empfehlung vom 9. Januar 2008 betreffend Bearbeitung von Personendaten zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken\n\nDer EDÖB stellt fest, dass die Datenbearbeitung der Schweizer Firma gegen die Grundsätze des\nDSG verstösst und keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vorliegen, welche eine solche\nDatenbearbeitung legitimieren. Dies ist vor allem deshalb der Fall, weil die Urheberrechtsinhaber das\nInstitut der Akteneinsicht missbrauchen, um so das Fernmeldegeheimnis im privatrechtlichen Bereich\nzu durchbrechen. Bereits in den Beratungen zu Art. 51 URG hat der Gesetzgeber festgehalten, dass\ndie Erteilung von Auskünften zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht hoheitlich\ndurchgesetzt werden kann, sondern verweist auf den privatrechtlichen Klageweg. Auch in der kürzlich\n4/5\ngeführten parlamentarischen Diskussion zur Umsetzung des WIPO-Abkommens wurde keine solche\nMöglichkeit geschaffen. Der EDÖB vertritt daher die Meinung, dass eine solche Durchbrechung des\nFernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich einer gesetzlichen Grundlage bedarf.\n\nAus diesen Gründen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte der\nSchweizer Firma, die von ihr praktizierte Datenbearbeitung unverzüglich einzustellen, solange keine\nausreichende gesetzliche Grundlage für eine zivilrechtliche Nutzung der erhobenen Daten besteht.\n\nDie Firma teilt dem EDÖB innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt seiner Empfehlung mit, ob sie sie\nannimmt oder ablehnt. Wird die Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, kann der EDÖB die\nAngelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 29 Abs. 4 DSG zum Entscheid vorlegen.\n\n5/5\n"}