{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109-zusammenfas_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/XD6wrDbFt0Qz/20080109%20zusammenfassung_empfehlung_p2p.pdf", "Checksum": "33b92f22a98860c7440e8b77b30b36fe"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 zusammenfassung_empfehlung_p2p"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung der Empfehlung vom 9. 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Eine Bearbeitung ist verhältnismässig, wenn sie\nim Hinblick auf den zu erreichenden Zweck geeignet und notwendig ist sowie die ergriffenen\nMassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der\nbetroffenen Person steht (Zumutbarkeit). Die von der Schweizer Firma vorgenommene\nDatenbearbeitung ist eine geeignete Massnahme zur Einschränkung des Täterkreises und Erfassung\ndes Sachverhalts einer Urheberrechtsverletzung, um basierend hierauf eine Strafanzeige stellen zu\nkönnen, welche Aussicht auf Erfolg hat. Zudem ist die Massnahme erforderlich, um erste\nAnhaltspunkte für die Begehung einer Urheberrechtsverletzung überhaupt feststellen und belegen zu\nkönnen. Grundsätzlich ist es dem gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses auch zuzumuten,\neiner Strafuntersuchung ausgesetzt zu sein, solange ihm hierdurch keine ernsthaften Nachteile\nerwachsen. Mit solchen ernsthaften Nachteilen ist er allerdings konfrontiert, wenn er aufgrund der\nBekanntgabe seiner Identität im Rahmen der Akteneinsicht durch die Urheberrechtsinhaber bzw.\nderen Rechtsvertreter mit empfindlichen Schadenersatzforderungen konfrontiert wird. Für die\nUrheberechtsinhaber hingegen ist es zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungs- und Kontrollrechte im\nRahmen eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht notwendig, die Identität des Inhabers des\nInternetanschlusses zu erfahren, welcher keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ausserdem\nkönnen sie ihre Schadenersatzansprüche im Rahmen des Strafverfahrens gegenüber dem\nüberführten Urheberrechtsverletzer adhäsionsweise geltend machen. Unter den oben genannten\nVoraussetzungen wäre eine solche Datenbearbeitung zur Anstrengung eines Strafverfahrens als\nverhältnismässig anzusehen.\n\n3/5\nDa die Datenbearbeitung durch die Schweizer Firma im Rahmen der Anstrengung eines\nStrafverfahrens sowohl das Zweckmässigkeitsprinzip und das Transparenzprinzip verletzt, ist von\neiner Persönlichkeitsverletzung nach Art. 12 DSG auszugehen, welche eines Rechtfertigungsgrundes\nnach Art. 13 DSG bedarf. Da die Datenbearbeitung und die nachfolgend ergriffene Strafanzeige zur\nGeltendmachung von Zivilansprüchen gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstösst und als\nrechtsmissbräuchlich eingestuft werden muss, ist für sie keine Rechtfertigung möglich.\n\nRechtfertigungsgründe\n\nGemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Persönlichkeitsverletzung dann nicht widerrechtlich, wenn sie\ndurch die Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse\noder durch das Gesetz gerechtfertigt werden kann. Da die Daten ohne Wissen der betroffenen\nPersonen bearbeitet werden, kann die Datenbearbeitung nicht durch die Einwilligung der betroffenen\nPerson gerechtfertigt werden. Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder eine gesetzliche\nGrundlage kommen als Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall\nnicht in Betracht.\n\nDamit die Datenbearbeitung durch die Schweizer Firma als rechtmässig erachtet werden kann, muss\nsie sich somit auf ein überwiegendes privates Interesse abstützen. Dieses Interesse kann im\nvorliegenden Fall alleine in der strafrechtlichen Ahndung der Urheberrechtsverletzung gefunden\nwerden, da der Institutionsmissbrauch für das Zivilverfahren gegen die Treuepflicht verstösst. Hierbei\nstehen sich die Interessen der Rechteinhaber an der strafrechtlichen Verfolgung von\nUrheberrechtsverletzungen und an Entschädigungszahlungen auf der einen Seite und die\nPersönlichkeitsrechte – namentlich die informationelle Selbstbestimmung – der betroffenen Personen\n(insbesondere des gutgläubigen Inhabers eines Internetanschlusses) auf der anderen Seite\ngegenüber. Aufgrund des in der derzeitigen Praxis von den Untersuchungsbehörden gewährten\nAkteneinsichtsrechts kann die von dem Schweizer Unternehmen vorgenommene Datenbearbeitung\nnicht auf den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung beschränkt werden.\nVielmehr werden über den Institutionsmissbrauch des Akteneinsichtsrechts diese vom Schweizer\nUnternehmen erhobenen Daten zur Anstrengung von Zivilverfahren gegen die jeweiligen gutgläubigen\nInhaber des Internetanschlusses verwendet. Damit wird letztendlich im zivilrechtlichen Bereich das\nFernmeldegeheimnis umgangen. Die Urheberrechtsinhaber machen hiervon auch regen Gebrauch.\nDa hierdurch die Persönlichkeitsrechte einer unbeschränkten Anzahl gutgläubiger Inhaber von\nInternetanschlüssen verletzt werden, kann auch im vorliegenden Fall die Anstrengung eines\nStrafverfahrens nicht als ausreichender Rechtfertigungsgrund angesehen werden, solange nicht\ngewährleistet ist, dass die Identität gutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen im Strafverfahren\ngeschützt wird.\n\nFazit und Empfehlung\n\n"}