{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109-zusammenfas_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/XD6wrDbFt0Qz/20080109%20zusammenfassung_empfehlung_p2p.pdf", "Checksum": "33b92f22a98860c7440e8b77b30b36fe"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 zusammenfassung_empfehlung_p2p"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung der Empfehlung vom 9. 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Die systematische\nSammlung und Speicherung dieser Daten zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen stellt daher\neine Entfremdung des ursprünglich angestrebten Zwecks dar, welche auch aus den konkreten\nUmständen der Nutzung eines Peer-to-Peer-Netzwerks für den gewöhnlichen Anwender (und den\nInhaber des Internetanschlusses) nicht erkennbar ist. Hier verletzt die Schweizer Firma bei der\nDatenbearbeitung das Zweckmässigkeitsprinzip.\n\nDatenbearbeitungen haben nach Art. 4 Abs. 2 DSG nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu\nerfolgen. Hieraus leitet sich das Transparenzprinzip ab, wonach eine Datenbearbeitung für die\nbetroffene Person erkennbar sein muss, die betroffene Person also aus den Umständen heraus damit\nrechnen muss oder sie entsprechend informiert bzw. aufgeklärt wird. Die Schweizer Firma sammelt\ndie Daten ohne jedes Wissen der betroffenen Person (sei es der Inhaber des Internetanschlusses\noder der eigentliche Urheberrechtsverletzer) und muss daher als heimliche Datenbeschaffung\nangesehen werden. Da die Verbindungsdaten zwischen den einzelnen Programmen, welche eine\nTeilnahme an Tauschbörsen ermöglichen, so ausgetauscht werden, dass der Nutzer hiervon im\nPrinzip keine Kenntnis erhält und auch die Schweizer Firma eigens eine Software entwickelt hat, um\ndiese Daten auszulesen und abzuspeichern, muss der Nutzer einer solchen Software (also der\nUrheberrechtsverletzer) nicht mit einer solchen Datenbearbeitung rechnen. Da der Inhaber des\nInternetanschlusses (falls er nicht gleichzeitig Urheberrechtsverletzer ist) nicht einmal am direkten\n2/5\nAustausch der Inhalte beteiligt ist, erhält er in keinem Fall Kenntnis von der Datenbearbeitung. Daher\nverletzt die Schweizer Firma auch das Transparenzprinzip.\nDie Schweizer Firma sammelt darüber hinaus die Daten mit dem Ziel, den Inhaber des jeweiligen\nInternetanschlusses zu identifizieren, was eine anschliessende Geltendmachung von Zivilforderungen\ngegenüber dem Anschlussinhaber ermöglicht. Die Identifizierung der Inhaber eines\nInternetanschlusses ist derzeit ausschliesslich im Rahmen einer Strafanzeige möglich, da nur im\nRahmen dieser eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses möglich ist und so die\nVerbindungsdaten zugehörigen Identitätsdaten (welche ausschliesslich bei Anbieter des\nInternetanschlusses befindlich sind) herausverlangt werden können. Mit der Einleitung eines\nStrafverfahrens als Mittel zum Zweck der Feststellung der Identität des Inhabers des\nInternetanschlusses und der Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber diesem, umgehen die\nUrheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter das Fernmeldegeheimnis. Ein solches Vorgehen ist\nals rechtsmissbräuchlich anzusehen, da das Rechtsinstitut der Akteneinsicht im Strafverfahren gegen\neinen Urheberrechtsverletzer dazu verwendet wird, um gegenüber einem möglicherweise\ngutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses Schadensersatzforderungen geltend zu machen.\nDies gilt umso mehr, als die Urheberrechtsinhaber bzw. ihre Rechtsvertreter meist nicht einmal das\nEnde der Strafuntersuchung abwarten, um ihre Zivilansprüche gegen den eigentlichen\nUrheberrechtsverletzer geltend zu machen, sondern auch schon Schadensersatzforderungen\ngegenüber Inhabern von Internetanschlüssen geltend machen, obwohl diese keine strafrechtlich\nrelevante Urheberrechtsverletzung begangen haben müssen. Da das rechtsmissbräuchliche\nAusnutzen des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren zur Anstrengung eines Zivilverfahrens gegen\neinen gutgläubigen Inhaber eines Internetanschlusses gegen das Prinzip von Treu und Glauben\nverstösst und damit nicht gerechtfertigt werden kann, erübrigt sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung.\nWenn eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses im Rahmen eines Zivilverfahrens ermöglicht\nwerden soll, bedarf es nach Meinung des EDÖB hierzu einer gesetzlichen Grundlage, welche die\nBedingungen für eine solche Durchbrechung regelt, wie es das Bundesgesetz betreffend die\nÜberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR. 780.1, BÜPF) im Strafverfahren tut.\n\n"}