{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-01-09", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20080109-zusammenfas_2008-01-09.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/XD6wrDbFt0Qz/20080109%20zusammenfassung_empfehlung_p2p.pdf", "Checksum": "33b92f22a98860c7440e8b77b30b36fe"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20080109 zusammenfassung_empfehlung_p2p"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 09.01.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 09.01.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung der Empfehlung vom 9. 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Januar 2008 betreffend Bearbeitung von Personendaten zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen in Peer-to-Peer-Netzwerken\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nEmpfehlung des EDÖB betreffend die Bearbeitung und\nWeitergabe von elektronischen Datenspuren durch eine\nSchweizer Firma im Auftrag von Urheberrechtsinhabern\n\nAusgangslage\n\nEine Schweizer Firma betreibt im Auftrag der Medienindustrie in so genannten Peer-to-Peer-\nNetzwerken Nachforschungen, um Urheberrechtsverletzungen aufzudecken, welche durch das\nillegale Anbieten von Musik- und Videodateien begangen werden. Zu diesem Zweck hat sie eine\nspezielle Software entwickelt, die es ermöglicht, automatisiert in verschiedenen Peer-to-Peer-\nNetzwerken urheberrechtlich geschützte Werke zu entdecken, die illegal zum Download angeboten\nwerden. Die Software versucht dann die fraglichen Inhalte herunter zu laden und zeichnet\nwährenddessen einen Teil der elektronischen Datenspuren auf, die bei der Herstellung und\nAufrechterhaltung der Internetverbindung zum Anbieter des illegal bereitgestellten Werks anfallen. Die\nauf diese Weise – ohne Wissen und Zutun der hierdurch betroffenen Person (einschliesslich\ngutgläubiger Inhaber von Internetanschlüssen) – gewonnenen Daten werden periodisch den\nRechteinhabern des fraglichen Werks bzw. deren Rechtsvertretern ins Ausland übermittelt.\n\nAufgrund der Verbindungsdaten (insbesondere IP-Adresse) alleine ist in der Regel noch keine direkte\nIdentifikation der sich dahinter verbergenden Person (sei es der Inhaber des Internetanschlusses oder\nder Urheberrechtsverletzer) möglich. Die einer IP-Adresse zugeordneten Identitätsdaten (wie Name,\nAdresse, etc.), über welche lediglich der Internetanbieter verfügt, sind durch das Fernmeldegeheimnis\ngeschützt. Im Rahmen der Strafuntersuchung können die jeweiligen Untersuchungsbehörden das\nFernmeldegeheimnis durchbrechen, um so die Identität des sich hinter der IP-Adresse verbergenden\nInhabers des Internetanschlusses zu erhalten. Aus diesem Grund reichen die Urheberrechtsinhaber\nbzw. deren Rechtsvertreter, nachdem sie von der Schweizer Firma Verbindungsdaten erhalten haben,\nbei den zuständigen Untersuchungsbehörden Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Durch das\nAkteneinsichtsrecht verschaffen sich die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter die\nIdentitätsdaten des Inhabers des Internetanschlusses, mittels denen sie anschliessend in\nAbmahnverfahren gegenüber diesem (und nicht notwendigerweise dem Urheberrechtsverletzer)\nSchadensersatzforderungen geltend machen und eine Unterlassungserklärung anstreben.\n\nDa es sich bei Internetverbindungsdaten (namentlich der IP-Adresse) um personenbezogene Daten\nhandelt, liegt im vorliegenden Fall eine Datenbearbeitung im Sinne des Bundesgesetzes über den\nDatenschutz (DSG, SR 235.1) vor. Die durch die Schweizer Firma vorgenommenen\nBearbeitungsmethoden sind dazu geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen\nzu verletzen, zumal die Daten ohne Wissen der betroffenen Personen bearbeitet werden. Aus diesem\nGrund hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) gestützt auf Art.\n29 DSG den Sachverhalt näher abgeklärt.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nAbklärung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung\n\nUm die Konformität der Datenbearbeitung mit dem DSG beurteilen zu können, muss diese im Hinblick\nauf die Einhaltung der Grundsätze des Datenschutzes überprüft werden, welche namentlich sind: das\nRechtmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 DSG), das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG), das\nTransparenzprinzip sowie das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG), das\nVerhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2) sowie die Grundsätze für eine Bekanntgabe der Daten ins\nAusland (Art. 6 DSG). Falls diese nicht eingehalten werden und bei der Datenbearbeitung von einer\nPersönlichkeitsverletzung ausgegangen werden muss (Art. 12 DSG), ist darüber hinaus zu prüfen, ob\nRechtfertigungsgründe (Art. 13 DSG) vorliegen, welche eine Datenbearbeitung dennoch erlauben.\n\nDatenschutzgrundsätze\n\nGemäss Art. 4 Abs. 1 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig beschafft werden. Die Teilnehmer\nan einem Peer-to-Peer-Netzwerk stellen freiwillig Werke zum Austausch zur Verfügung, wobei\nzwischen den einzelnen Programmen zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken Verbindungsdaten\nausgetauscht werden. Bis heute existiert in der Schweiz weder eine spezifische gesetzliche\nGrundlage, welche die systematische Erhebung von IP-Adressen in Peer-to-Peer-Netzwerken erlaubt,\nnoch ist eine solche Datenerhebung explizit verboten. Da allerdings die von der Schweizer Firma\ndurchgeführte Datenbearbeitung ohne Wissen der betroffenen Personen automatisiert und proaktiv\ndurchgeführt wird und diese Daten für die Einleitung von Strafverfahren genutzt werden können,\nvertritt der EDÖB die Meinung, dass eine solche Datenbearbeitung explizit gesetzlich geregelt werden\nmuss. Der gesetzliche Rahmen sollte darüber hinaus auch die Beweiskraft solcher von Privaten (hier\ndie Schweizer Firma) über das Internet gesammelten Daten und ihre Zulässigkeit als Beweismittel\nregeln. Auch in anderen Ländern werden entsprechende gesetzliche Regelungen zurzeit diskutiert.\n\n"}