19-24). Solange allerdings (sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland) nicht gewährleistet ist, dass die Identität der Inhaber eines Internetanschlusses solange geschützt bleibt, bis diese der Urheberrechtsverletzung überführt werden konnten, ist die Datenbearbeitung durch die Firma X und die Urheberrechtsinhaber bzw. deren Rechtsvertreter in ihrer Gesamtheit dazu geeignet, die Persönlichkeit betroffener Personen (Inhaber von Internetanschlüssen, welche keine Urheberrechtsverletzung begangen haben) zu verletzen (vgl. Rz. 25-27).