Auch in der kürzlich geführten parlamentarischen Diskussion zur Umsetzung des WIPO-Abkommens wurde ein Ausbau der verwandten Schutzrechte diskutiert. Dieser wurde allerdings vom Gesetzgeber abgelehnt, da kein ersichtlicher Grund besteht von der 1992 vorgenommenen Interessensabwägung abzuweichen (BBl 2006 3404). Somit hat der Gesetzgeber bisher für eine Durchsetzung von zivilrechtlichen Urheberrechtsansprüchen mit hoheitlichen Mitteln noch keine gesetzliche Grundlage geschaffen.