29. Bereits in der parlamentarischen Diskussion zu Art. 51 URG im Hinblick auf die Durchsetzung der Auskunftspflicht von Nutzern urheberrechtlicher Werke gegenüber den Verwertungsgesellschaften präzisiert der Gesetzgeber in der Botschaft hierzu, dass die Erteilung von Auskünften zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht hoheitlich durchgesetzt werden kann, sondern er verweist ausdrücklich auf den privatrechtlichen Klageweg (BBl 1989 III 561). Auch in der kürzlich geführten parlamentarischen Diskussion zur Umsetzung des WIPO-Abkommens wurde ein Ausbau der verwandten Schutzrechte diskutiert.