O., Rz. 265). Eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses bedarf daher (wenn eine solche vom Gesetzgeber gewünscht wird) aus Sicht des EDÖB einer expliziten gesetzlichen Grundlage, welche regelt, wann, wie und unter welchen Bedingungen eine solche Durchbrechung möglich sein sollte. Das blosse Ausnutzen einer Gesetzeslücke kann hierfür nicht ausreichen.