28. Faktisch ist der Umweg über die Einleitung eines Strafverfahrens, um so die Identität des Inhabers des Internetanschlusses zu erhalten, eine Umgehung des Fernmeldegeheimnisses im privatrechtlichen Bereich. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BV ist der Gesetzgeber dazu angehalten, die Grundrechte, welche die Privatsphäre schützen auch im privatrechtlichen Bereich durchzusetzen (S. Bondallaz, a.a.O., Rz. 265).