27. In der derzeitigen Praxis kann aufgrund des von den Untersuchungsbehörden gewährten Akteneinsichtsrechts, die von der Firma X unternommene Datenbearbeitung nicht auf den Zweck der 9/12 strafrechtlichen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung nach Art. 67 URG beschränkt werden. Vielmehr werden über den Institutionsmissbrauch des Akteneinsichtsrechts diese von der Firma X erhobenen Daten unrechtmässig zur Anstrengung von Zivilverfahren gegen die jeweiligen gutgläubigen Inhaber des Internetanschlusses verwendet.