334, S. 103), sind auch diese angehalten, die Persönlichkeitsrechte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu schützen. Daher sollte in jedem Fall verhindert werden, dass die Identität eines Inhabers des Internetzugangs (welche durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist und nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage durchbrochen werden kann) bekannt wird, solange diesem keine Schuld an der Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden kann.