Dieses Recht kann gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK von einer Behörde aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z.B. durch die BÜPF in Strafverfahren) eingeschränkt werden. Da sich allerdings Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch an die anwendenden Behörden (hier die Strafverfolgungsbehörden) richtet (Stéphane Bondallaz, La protection des personnes et de leur données dans les télécommunications, Schulthess, Zürich, Basel, Genf, 2007, Rz. 334, S. 103), sind auch diese angehalten, die Persönlichkeitsrechte im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zu schützen.