26. Dies gilt umso mehr als gemäss Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Dieses Recht kann gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK von einer Behörde aufgrund einer gesetzlichen Grundlage (z.B. durch die BÜPF in Strafverfahren) eingeschränkt werden.