Selbst eine adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens würde ausreichen, um die Zivilforderungen des Urheberrechtsinhabers angemessen zu berücksichtigen. Daher gebietet es das schützenswerte private Interesse des Anschlussinhabers, dass seine Identität nur dann bekannt gegeben wird, wenn ihm eine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden konnte und er sich daher nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen kann.