Auf der anderen Seite entsteht dem Urheberrechtsinhaber kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das Akteneinsichtsrecht erst nach erfolgreichem Abschluss der Strafuntersuchung gewährt wird und der Urheberrechtsverletzer gefunden wurde. Selbst eine adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilansprüche im Rahmen des Strafverfahrens würde ausreichen, um die Zivilforderungen des Urheberrechtsinhabers angemessen zu berücksichtigen.