Wird die Identität des Inhabers eines Internetanschlusses dem Urheberrechtsinhaber bekannt, kann sich der Inhaber des Internetanschlusses mit Zivilforderungen konfrontiert sehen, obwohl er möglicherweise keine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der EDÖB vertritt die Meinung, dass eine solche Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage möglich sein darf. Auf der anderen Seite entsteht dem Urheberrechtsinhaber kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn das Akteneinsichtsrecht erst nach erfolgreichem Abschluss der Strafuntersuchung gewährt wird und der Urheberrechtsverletzer gefunden wurde.