Zudem hat die geschädigte Partei ausschliesslich über das Akteneinsichtsrecht die Möglichkeit die sich hinter einer IP-Adresse verbergende Identität des Anschlussinhabers zu erlangen. In einem rein zivilrechtlichen Verfahren besteht eine solche Möglichkeit nicht, da die Identität hinter einer IP-Adresse vom Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Wird die Identität des Inhabers eines Internetanschlusses dem Urheberrechtsinhaber bekannt, kann sich der Inhaber des Internetanschlusses mit Zivilforderungen konfrontiert sehen, obwohl er möglicherweise keine Urheberrechtsverletzung begangen hat.