Aus diesem Grund kann es geboten sein, im Rahmen von laufenden Untersuchungen das Akteneinsichtsrecht zu verweigern. Im vorliegenden Fall wird das Akteneinsichtsrecht dazu gebraucht, gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses ein Zivilverfahren zu einem Zeitpunkt anzustrengen, in welchem das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der Urheberrechtsverletzer noch nicht feststeht. Zudem hat die geschädigte Partei ausschliesslich über das Akteneinsichtsrecht die Möglichkeit die sich hinter einer IP-Adresse verbergende Identität des Anschlussinhabers zu erlangen.