Gemäss Art. 108 StPO darf die Einsichtnahme verweigert oder beschränkt werden, wenn ihr wesentliche öffentliche und private Interessen entgegenstehen oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (BBl 2007 Nr. 42 S. 6977). In BGE 95 I 109 stellt das Bundesgericht fest, dass das Akteneinsichtsrecht (sowohl in abgeschlossenen als auch in laufenden Verfahren) seine Grenzen an den öffentlichen Interessen des Staates oder den berechtigten Geheimhaltungsinteressen Privater findet. Aus diesem Grund kann es geboten sein, im Rahmen von laufenden Untersuchungen das Akteneinsichtsrecht zu verweigern.