Grundsätzlich stehen den Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens Parteirechte, insbesondere Mitwir- kungs- und Kontrollrechte zu (Hauser, Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. neu überarbeitete und ergänzte Auflage, Helbing & Lichtenhahn, Basel, Genf, München, 1999, §38, Rz. 5, 7). Hierbei beurteilt sich die Frage der Akteneinsicht nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wie sie auch in dem Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/6977.pdf) geregelt sind. Gemäss Art.