8/12 25. Nach erfolgter Anzeige gegen Unbekannt ist es Sache der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln und den Täter ausfindig zu machen. Grundsätzlich stehen den Geschädigten im Rahmen eines Strafverfahrens Parteirechte, insbesondere Mitwir- kungs- und Kontrollrechte zu (Hauser, Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. neu überarbeitete und ergänzte Auflage, Helbing & Lichtenhahn, Basel, Genf, München, 1999, §38, Rz. 5, 7).