Daher müssen gewisse Anhaltspunkte vorliegen, welche eine mutmassliche Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 URG begründen. Sogar für eine heimliche Datenbearbeitung kann in diesem Rahmen ein ausreichender Rechtfertigungsgrund gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass eine vorherige Anzeige aufgrund des Transparenzprinzips ein Strafverfahren verunmöglicht oder wesentlich erschwert, da der Urheberrechtsverletzer wichtige Beweismittel vernichten könnte bzw. diese gar nicht erst erhoben werden könnten.